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Erscheinung:23.04.2024 | Thema Abwicklung Externe Bail-in-Implementierung: BaFin konsultiert novelliertes Merkblatt

Die BaFin plant, ihr Merkblatt zur externen Bail-in-Implementierung zu erweitern. Dafür hat sie einen Entwurf zur Konsultation gestellt.

Das Merkblatt enthält konkrete Vorgaben für die von den beteiligten Akteuren auszuführenden Aktivitäten, die auszutauschenden Informationen, Kommunikationskanäle, Zeitvorgaben und Formatvorlagen. Es unterstützt damit eine effektive und effiziente Implementierung des Abwicklungsinstruments Bail-in, also die Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und die Gläubigerbeteiligung gemäß Artikel 21 und Artikel 27 SRM-Verordnung (§§ 89 und 90 Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes – SAG).

Mit der Neufassung setzt die BaFin die Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) zur „Veröffentlichung des Herabschreibungs- und Umwandlungs- sowie des Bail-in-Implementierungsmechanismus“ (EBA/GL/2023/01) um und deckt damit alle von der EBA geforderten Pflichtangaben ab. Darüber hinaus beinhaltet die neue Version auch ein einheitliches Konzept zur Herabschreibung und Umwandlung von prozent- und stücknotierten strukturierten Schuldtiteln.

Bei dem nun zur Konsultation gestellten Entwurf handelt es sich um die vierte Änderung des Merkblatts; die ursprüngliche Fassung stammt vom 13. April 2021.

Das Merkblatt richtet sich an alle Unternehmen im Sinne von Artikel 2 der SRM-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 806/2014 – SRM-VO) und Unternehmen im Sinne von § 1 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 des SAG mit Sitz in Deutschland, für die die Abwicklungsstrategie einen Bail-in vorsieht. Dies umfasst auch Institute im Zuständigkeitsbereich des Ausschusses für die einheitliche Abwicklung (Single Resolution BoardSRB) als Abwicklungsbehörde. SRM steht für Single Resolution Mechanism (Einheitlicher Abwicklungsmechanismus).

Stellungnahmen nimmt die BaFin bis zum 24. Mai 2024 unter Konsultation-04-24@bafin.de entgegen.

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